Was sich ändert – und was speziell für Pflegeeinrichtungen, verbundene Unternehmen und den Rechnungseingang gilt
Die E-Rechnungspflicht 2027 erreicht zum Jahreswechsel die nächste Stufe. Derzeit erhalten Sie dazu vermutlich zahlreiche Anschreiben von Lieferanten und Dienstleistern. Viele dieser Schreiben sind allerdings verkürzt oder falsch – am häufigsten die Aussage, ab dem 1. Januar 2027 gelte die Pflicht „für alle Unternehmen“. Das trifft nicht zu. Wir haben deshalb den Stand der Dinge für Sie zusammengefasst und die Punkte vertieft, die in unserer Mandantschaft besonders häufig zu Rückfragen führen.
Der Zeitplan – wer wann betroffen ist
| Zeitraum | Was gilt |
|---|---|
| seit 01.01.2025 | Empfangspflicht für alle inländischen Unternehmer. Ohne Ausnahme – auch für Kleinunternehmer, Ärzte, Vermieter und Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen. |
| bis 31.12.2026 | Beim Ausstellen darf jeder noch Papier verwenden; PDF oder andere elektronische Formate nur mit Zustimmung des Empfängers. |
| ab 01.01.2027 | Ausstellungspflicht für Unternehmen mit Gesamtumsatz 2026 über 800.000 €. Für diese sind Papier und einfaches PDF im inländischen B2B-Bereich nicht mehr zulässig. |
| bis 31.12.2027 | Unternehmen mit Gesamtumsatz 2026 bis 800.000 € dürfen die Übergangsregelung weiter nutzen. Ebenso gilt: bisherige EDI-Verfahren sind bis Jahresende 2027 weiter zulässig. |
| ab 01.01.2028 | Ausstellungspflicht für alle – unabhängig vom Umsatz. Die dauerhaften gesetzlichen Ausnahmen (siehe Ziffer 3) bleiben bestehen. |
Wichtig zur 800.000-Euro-Grenze: Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG des ausstellenden Unternehmers im Vorjahr – nicht der handelsrechtliche Jahresumsatz, nicht der Gewinn und nicht der Umsatz aus B2B-Geschäften allein. Rechtsgrundlage der Übergangsregelungen ist § 27 Abs. 38 UStG. Steuerfreie Umsätze wie Pflegeleistungen oder aus Vermietung gehören nicht zu dem Gesamtumsatz nach §19 Abs. 2 UStG.
Bitte beachten Sie: Empfang und Ausstellung sind getrennt zu betrachten. Sie können zum Empfang verpflichtet sein, obwohl Sie selbst noch gar keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Und: Auch wenn Sie die Übergangsfrist noch nutzen dürfen – Ihre Kunden können vertraglich bereits vorher ein strukturiertes Format verlangen.
Was ist eine E-Rechnung – und was nicht
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, die eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 UStG). Maßgeblich ist die europäische Normenreihe EN 16931.
- Zulässig: XRechnung sowie ZUGFeRD
- Keine E-Rechnung: ein einfaches PDF, ein eingescanntes Papierdokument, ein Bild der Rechnung. Diese gelten als „sonstige Rechnung“.
- Alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil enthalten sein. Ein bloßer Verweis auf eine Anlage genügt nicht. Ergänzende Angaben (z. B. eine Stundenaufstellung) dürfen als Anhang beigefügt werden.
- Bei hybriden Formaten (ZUGFeRD) ist der strukturierte Teil führend. Weicht das Sichtbild vom XML-Teil ab, gelten die XML-Daten. Das ist gegenüber der früheren Rechtslage genau umgekehrt.
Wann keine E-Rechnung ausgestellt werden muss
Die Pflicht greift nur, wenn überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Rechnungsausstellung besteht. Dauerhaft ausgenommen sind:
- Rechnungen an Endverbraucher (B2C) – Privatpersonen sind von den Regelungen nicht betroffen.
- Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind – darunter fallen unter anderem Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14), Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 4 Nr. 16), Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12) sowie Finanz- und Versicherungsleistungen.
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto (§ 33 UStDV).
- Fahrausweise (§ 34 UStDV).
- Leistungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV) – die Empfangspflicht gilt für sie gleichwohl.
- Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. nicht unternehmerisch tätige Vereine, staatliche Einrichtungen).
Achtung – die wichtigste Falle: Rechnen Sie in einem Dokument sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen ab, ist die Rechnung insgesamt als E-Rechnung zu erteilen, sobald für einen Teil die Pflicht besteht. Trennen Sie im Zweifel die Abrechnung.
Schwerpunkt Pflege
Abrechnung mit den Pflegekassen (SGB XI)
Die Abrechnung ambulanter Pflegeleistungen gegenüber den Pflegekassen läuft nicht über die umsatzsteuerliche E-Rechnung, sondern in einem eigenen sozialrechtlichen Verfahren nach § 105 SGB XI (für häusliche Krankenpflege entsprechend § 302 SGB V). Dafür gibt es zwei voneinander unabhängige Gründe:
- Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen sind nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei und fallen damit in den ausgenommenen Bereich des § 4 Nr. 8 bis 29 UStG.
- Die Pflegekasse handelt insoweit nicht als Unternehmer. Leistungen an juristische Personen, die keine Unternehmer sind, lösen keine E-Rechnungspflicht aus.
Es gilt dennoch ein eigener, verbindlicher Zeitplan – und der ist strenger als das Umsatzsteuerrecht:
- Die TI-Anbindung ist für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen bereits seit dem Juli 2025 verpflichtend.
- Die vollelektronische Abrechnung über KIM innerhalb der Telematikinfrastruktur ist seit dem 1. April 2025 möglich – zunächst für Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI), Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI).
- Bis zum 30. September 2027 dürfen Sie übergangsweise weiterhin die bisherigen Wege nutzen: Datenträgeraustausch (DTA) und papiergebundene Übermittlung der rechnungsbegründenden Unterlagen bzw. das DTAplus-/ImageLink-Verfahren.
- Ab dem 1. Oktober 2027 ist die Abrechnung ausschließlich vollelektronisch innerhalb der TI zulässig. Der ursprünglich vorgesehene Termin 1. Dezember 2026 wurde verschoben, um ihn mit dem SGB-V-Verfahren zu synchronisieren. Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI und die häusliche Krankenpflege nach SGB V kommen 2027 hinzu (Erprobung ab 01.02.2027, Produktivbetrieb ab 01.06.2027) und werden ebenfalls zum 1. Oktober 2027 verpflichtend.
Praktische Konsequenz: Klären Sie jetzt mit Ihrem Pflegesoftware-Anbieter, ob das Abrechnungsmodul KIM-fähig und für den elektronischen Leistungsnachweis (eLNW) zugelassen ist, und ob Schulungen angeboten werden. Für Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag ist zusätzlich eine Abtretungserklärung der pflegebedürftigen Person erforderlich.
Rechnungen an Privatzahler und Selbstzahler
Für Rechnungen an Privatpersonen – Pflegebedürftige, Bewohner, Angehörige – besteht keine E-Rechnungspflicht. Es handelt sich um B2C-Umsätze; die Regelungen greifen hier von vornherein nicht. Papier und PDF bleiben zulässig. Für die elektronische Übersendung eines PDF an Privatpersonen ist weiterhin deren – auch stillschweigende – Zustimmung erforderlich.
Das gilt unabhängig davon, ob die konkrete Leistung steuerfrei oder steuerpflichtig ist. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 UStG kommt hier lediglich als zweiter, unabhängiger Ausnahmegrund hinzu.
Wo die Pflicht Pflegeeinrichtungen trotzdem trifft
Nicht jeder Umsatz einer Pflegeeinrichtung ist steuerfrei. Steuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmer lösen die volle E-Rechnungspflicht aus. Typische Fälle:
- Fahrdienste und Menüservice ohne unmittelbaren Pflegebezug,
- Personalgestellung an andere Einrichtungen,
- Verwaltungs-, IT- und Buchhaltungsleistungen für Dritte,
- Beratungs-, Schulungs- und Praxisanleitungsleistungen,
- Weiterberechnungen an Kooperationspartner.
Ob eine Leistung im Einzelfall unter § 4 Nr. 16 UStG fällt, hängt vom tatsächlichen Leistungsinhalt und der sozialrechtlichen Anerkennung der Einrichtung ab – nicht von der Bezeichnung im Vertrag. Diese Abgrenzung gewinnt in Umsatzsteuer-Nachschauen und Betriebsprüfungen an Bedeutung. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihr Leistungsspektrum erweitert haben.
Der Rechnungseingang trifft Sie in jedem Fall
Auch eine Einrichtung mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen muss E-Rechnungen empfangen können. Ausnahmen gibt es nicht. Lehnt Ihr Lieferant für Verbrauchsmaterial, Pflegehilfsmittel oder Bürobedarf ab dem Umstellungszeitpunkt eine Papierrechnung ab, tut er das zu Recht: Sie haben keinen Anspruch auf eine alternative Rechnungsform. Bemüht sich der Aussteller nachweislich um eine ordnungsgemäße Übermittlung, hat er seine umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllt – auch wenn Sie die Rechnung technisch nicht verarbeiten können.
Rechnungen zwischen Schwesterfirmen und verbundenen Unternehmen
Hier kommt es entscheidend darauf an, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht.
Ohne Organschaft: volle Pflicht
Sind die Gesellschaften jeweils eigenständige Unternehmer, liegen ganz normale inländische B2B-Umsätze vor. Die E-Rechnungspflicht greift uneingeschränkt – auch wenn dieselben Personen hinter beiden Gesellschaften stehen.
- Die 800.000-Euro-Grenze ist für jede Gesellschaft getrennt zu prüfen. Es ist daher gut möglich, dass eine Schwestergesellschaft ab 2027 E-Rechnungen ausstellen muss, die andere erst ab 2028.
- Auch konzerninterne Verrechnungen (Personalgestellung, Verwaltungsumlagen, IT Kosten, Weiterbelastungen) sind betroffen, soweit sie steuerpflichtig sind.
- Steuerfreie Innenleistungen – etwa die Vermietung von Räumlichkeiten an die Schwestergesellschaft ohne Option nach § 9 UStG (§ 4 Nr. 12 UStG) – lösen dagegen keine Pflicht aus. Wird zur Steuerpflicht optiert, gilt die Pflicht wieder.
- Der Übermittlungsweg ist frei wählbar. Innerhalb eines Konzernverbunds genügt ausdrücklich der gemeinsame Zugriff auf einen zentralen Speicherort – ein E-Mail Versand ist nicht erforderlich.
Mit Organschaft: keine Rechnung im Sinne des UStG
Gehören die Gesellschaften zu einem Organkreis, sind Leistungen untereinander nicht steuerbare Innenumsätze. Die Finanzverwaltung stellt hierzu klar: Werden für solche Vorgänge Belege mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt, handelt es sich umsatzsteuerlich nicht um Rechnungen, sondern um unternehmensinterne Buchungsbelege. Eine E-Rechnungspflicht besteht dafür nicht; eine ausgewiesene Steuer wird auch nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet.
Die Voraussetzungen der Organschaft (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung) sind allerdings streng und werden in der Praxis häufig überschätzt. Zwei Schwestergesellschaften bilden untereinander keinen Organkreis – erforderlich ist, dass beide in denselben Organträger eingegliedert sind. Wir prüfen das gern für Ihre Struktur.
Dauerschuldverhältnisse – der praktisch wichtigste Punkt
Zwischen verbundenen Unternehmen wird häufig über Dauerverträge abgerechnet (Miete, Pacht, Geschäftsbesorgung, Serviceverträge), wobei der Vertrag selbst als Rechnung dient. Hier gilt:
- Besteht die E-Rechnungspflicht, genügt bei einem Dauerschuldverhältnis die einmalige Ausstellung einer E-Rechnung für den ersten Teilleistungszeitraum („Initialrechnung“). Der zugrunde liegende Vertrag kann als Anhang beigefügt werden. Eine monatliche E-Rechnung ist nicht erforderlich.
- Eine Aktualisierung ist erst nötig, wenn sich die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben ändern – zum Beispiel bei einer Mieterhöhung.
- Bestandsschutz: Für Dauerrechnungen, die vor dem 1. Januar 2027 als sonstige Rechnung erteilt wurden, besteht keine Pflicht, zusätzlich eine E-Rechnung auszustellen, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern.
Unsere Empfehlung: Sichten Sie Ihre Dauerverträge noch im Jahr 2026 und stellen Sie sicher, dass die Vertragsdokumente sämtliche Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten und als Dauerrechnung erkennbar sind. Das erspart Ihnen ab 2027 erheblichen Aufwand.
Eingangsrechnungen: empfangen, prüfen, aufbewahren
Empfang
Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen den Empfang einer E-Rechnung sicherstellen. Umsatzsteuerlich genügt dafür ein E-Mail-Postfach. Andere Wege (Schnittstelle, Portal, zentraler Speicherort, Datenträger) können vereinbart werden.
Richten Sie am besten ein dediziertes Rechnungseingangspostfach ein (z. B. rechnung@…) und teilen Sie es Ihren Lieferanten aktiv mit. Das verhindert, dass XML-Dateien in persönlichen Postfächern untergehen.
„Revisionssicher“ – was heißt das rechtlich?
Der Begriff „revisionssicher“ steht in keinem Steuergesetz. Es handelt sich um einen Begriff aus der Archivierungspraxis. Maßgeblich sind vielmehr:
- §§ 145 bis 147 AO (steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Datenzugriff),
- § 14b UStG (Aufbewahrung von Rechnungen),
- § 257 HGB (handelsrechtliche Aufbewahrung),
- die GoBD – BMF-Schreiben vom 28.11.2019, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 14.07.2025.
Die GoBD sind eine Verwaltungsanweisung, keine eigenständige Rechtsnorm. Sie konkretisieren aber die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, und die Finanzverwaltung prüft danach.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
Aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ergeben sich folgende Anforderungen an Ihre Ablage:
| Anforderung | Was das konkret bedeutet |
|---|---|
| Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit | Ein sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Zeit einen Überblick verschaffen können. Belegfluss vom Eingang bis zur Buchung dokumentieren. |
| Vollständigkeit | Jede eingegangene Rechnung wird lückenlos erfasst – auch die, die nicht bezahlt oder storniert wird. |
| Richtigkeit, Zeitgerechtheit, Ordnung | Zeitnahe Erfassung, systematische Ablage, eindeutige Zuordnung zum Geschäftsvorfall. |
| Unveränderbarkeit (§ 146 Abs. 4 AO) | Nachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen oder protokolliert sein. Der ursprüngliche Inhalt muss feststellbar bleiben. |
| Maschinelle Auswertbarkeit | Der strukturierte Datensatz muss auswertbar bleiben. Ein reiner Ausdruck oder ein Bild genügt nicht. |
| Datenzugriff (§ 147 Abs. 6 AO) | Der Prüfer kann Z1/Z2/Z3-Zugriff verlangen. Ihr System muss das leisten. |
| Verfahrensdokumentation | Schriftliche Beschreibung Ihres Rechnungseingangs- und Archivierungsprozesses. Sie ist Teil der Nachvollziehbarkeit – die Finanzverwaltung legt darauf zunehmend Wert. |
Was aufzubewahren ist
- Aufzubewahren ist mindestens der strukturierte Teil der E-Rechnung – unversehrt in seiner ursprünglichen Form, also in dem Format, in dem Sie ihn empfangen haben. Eine Konvertierung mit Informationsverlust ist unzulässig.
- Bei hybriden Formaten (ZUGFeRD) ist die zusätzliche Aufbewahrung des menschenlesbaren PDF-Teils nur dann erforderlich, wenn dieser zusätzliche oder abweichende steuerlich bedeutsame Informationen enthält – etwa Buchungsvermerke oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Enthält das PDF solche Angaben, erstreckt sich auch die maschinelle Auswertbarkeit darauf.
- Für Ausgangsrechnungen gilt: Bei Einsatz eines Fakturierungsprogramms ist keine bildhafte Kopie erforderlich, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nicht ausreichend sind insbesondere:
- die Aufbewahrung ausschließlich als Ausdruck oder als PDF-Sichtbild,
- die dauerhafte Ablage im E-Mail-Postfach ohne Unveränderbarkeit und ohne Auswertbarkeit,
- die Ablage auf einem gewöhnlichen, frei beschreibbaren Netzlaufwerk ohne Änderungsprotokollierung,
- die Löschung der XML-Datei nach dem Verbuchen.
Häufiges Missverständnis: Die Finanzverwaltung stellt klar, dass allein wegen einer Speicherung außerhalb eines GoBD-konformen Datenverarbeitungssystems umsatzsteuerlich regelmäßig kein Verstoß gegen § 14b Abs. 1 UStG vorliegt. Das betrifft aber ausschließlich die Umsatzsteuer. Die Aufbewahrungs- und Ordnungspflichten aus der Abgabenordnung und den GoBD bleiben davon vollständig unberührt. Ein E-Mail-Postfach genügt für den Empfang – nicht für die Archivierung.
Aufbewahrungsfristen
| Unterlagen | Frist |
|---|---|
| Rechnungen und Buchungsbelege (§ 147 Abs. 3 AO, § 14b Abs. 1 UStG, § 257 Abs. 4 HGB) | 8 Jahre |
| Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte | 10 Jahre |
| Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe (auch E-Mails) | 6 Jahre |
| (Rechnungen bei Grundstücksleistungen an Nichtunternehmer (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG) | 2 Jahre |
Die Verkürzung auf acht Jahre erfolgte durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz und gilt für alle Belege, deren Frist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen war. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist.
Ausnahme: Für Kreditinstitute, Versicherungs- und Wertpapierinstitute wurde die Verkürzung Ende 2025 wieder zurückgenommen; dort bleibt es bei zehn Jahren.
Läuft eine Betriebsprüfung oder ein Rechtsbehelfs- bzw. Gerichtsverfahren, verlängert sich die Frist über den regulären Ablauf hinaus.
Ihre Checkliste bis Ende 2026
- Umsatzschwelle bestimmen: Ermitteln Sie Ihren Gesamtumsatz 2026 nach § 19 Abs. 2 UStG. Er entscheidet über Ihren Stichtag – 1. Januar 2027 oder 1. Januar 2028.
- Rechnungsausgang prüfen: Kann Ihre Software XRechnung oder ZUGFeRD (ab 2.0.1) erzeugen? Sind alle Pflichtangaben im strukturierten Teil?
- Rechnungseingang organisieren: Dediziertes Eingangspostfach einrichten, Lieferanten informieren, Verantwortlichkeiten festlegen.
- Archivierung klären: Wird die XML-Datei im Original unverändert und maschinell auswertbar gespeichert? Reden Sie mit Ihrem Software- oder DMS-Anbieter, bevor der Prüfer fragt.
- Verfahrensdokumentation erstellen oder aktualisieren.
- Stammdaten pflegen: Aktuelle E-Mail-Adressen Ihrer Geschäftspartner erfassen und die eigene Rechnungsadresse aktiv kommunizieren.
- Dauerverträge sichten – insbesondere im Verbund mit Schwestergesellschaften.
- Pflegeeinrichtungen zusätzlich: TI-Anbindung und KIM-Fähigkeit der Abrechnungssoftware prüfen. Stichtag 1. Oktober 2027.
- Validierung einführen: Die Finanzverwaltung empfiehlt ausdrücklich, E-Rechnungen bereits bei Erstellung und Versand zu validieren. Formatfehler führen dazu, dass keine E-Rechnung vorliegt – mit Folgen für den Vorsteuerabzug beim Empfänger.
Bußgeldrisiko: Wer die Ausstellungspflicht verletzt, riskiert eine Geldbuße nach § 26a UStG. Bedeutsamer ist in der Praxis jedoch das Risiko auf Empfängerseite: Fehlt eine ordnungsmäßige Rechnung, ist der Vorsteuerabzug gefährdet.
Wir unterstützen Sie
Die Umstellung ist kein reines IT-Thema. Sie berührt Ihre Verträge, Ihre Prozesse und – gerade in der Pflege und in Unternehmensverbünden – Abgrenzungsfragen, die sich nicht pauschal beantworten lassen. Sprechen Sie uns bitte frühzeitig an, insbesondere wenn Sie:
- Leistungen erbringen, bei denen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 oder Nr. 16 UStG fraglich ist,
- Leistungen zwischen verbundenen Gesellschaften abrechnen,
- in der Nähe der 800.000-Euro-Grenze liegen,
- oder unsicher sind, ob Ihre Archivierung den GoBD standhält.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Team von Bohmann-Laing
Dieser Newsletter gibt den Rechtsstand zum 10. September 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine auf Ihren Einzelfall bezogene Beratung. Für die Richtigkeit im konkreten Einzelfall können wir ohne Mandatierung keine Haftung übernehmen.
Quellen
Sämtliche Aussagen dieses Newsletters beruhen auf folgenden Fundstellen (Stand: 10. September 2026):
Umsatzsteuerrecht / E-Rechnung
- BMF, FAQ zur verpflichtenden E-Rechnung, Stand März 2026 – https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024, III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007, BStBl I S. 1320
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025, III C 2 – S 7287-a/00019/007/243 – https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-10-15-einfuehrung-obligatorische-e-rechnung.html
- §§ 14, 14a, 14b, 27 Abs. 38 und Abs. 40 UStG; §§ 33, 34, 34a UStDV
- Bundessteuerberaterkammer, FAQ zur E-Rechnung – https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungslegung/fachinfos/BStBK_FAQ_ERechnung_final.pdf
- E-Rechnungsviewer der Finanzverwaltung – https://www.e-rechnung.elster.de
- KoSIT (XRechnung) – https://xeinkauf.de/faq/xrechnung
- FeRD (ZUGFeRD) – https://www.ferd-net.de/
Aufbewahrung und GoBD
- GoBD, BMF-Schreiben vom 28.11.2019, BStBl I S. 1269, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 14.07.2025, BStBl I S. 1502 –
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2025-07-14-GoBD-2-aenderung.pdf - §§ 145–147 AO, § 257 HGB, § 14b UStG; Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO
Pflege / Sozialrecht
- § 105 SGB XI – https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/105.html
- § 4 Nr. 16 UStG, Abschn. 4.16.1 UStAE
- GKV-Spitzenverband, Vereinbarung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB XI und Einvernehmliche Festlegung –
https://www.gkv-datenaustausch.de/leistungserbringer/pflege/pflege.jsp - AOK, Telematikinfrastruktur in der Pflege (Stichtag 1. Oktober 2027) – https://www.aok.de/gp/e-health/telematikinfrastruktur-pflege
- Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege, FAQ zum vollelektronischen Abrechnungsverfahren –
https://www.kompetenzzentrum-pflege.digital/digitale-anwendungen/vollelektronisches-abrechnungsverfahren