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Steuervorauszahlungen in Pflegeunternehmen: Was für die Liquiditätsplanung zählt

Wie viel Geld steht für den nächsten unternehmerischen Schritt zur Verfügung? Wer diese Frage beantworten möchte, sollte neben laufenden Kosten und Investitionen auch die noch anstehenden Steuerzahlungen betrachten. Die nächste Vorauszahlung allein reicht dafür nicht aus.

Ein zusätzlicher Standort, eine veränderte Auslastung oder höhere Personalkosten: Solche Entwicklungen können die ursprüngliche Jahresplanung verändern. Für die steuerliche Planung ist dann zu klären, welches Ergebnis bis zum Jahresende zu erwarten ist und welche Zahlungen daraus folgen könnten.

Dabei geht es um zwei unterschiedliche Fragen: Wie hoch wird die Steuer voraussichtlich sein? Und wann muss das Geld dafür bereitstehen?

Warum Vorauszahlungen zur früheren Planung passen können

Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer werden grundsätzlich anhand bereits vorliegender steuerlicher Daten festgesetzt. Auch Gewerbesteuervorauszahlungen orientieren sich regelmäßig an der letzten Veranlagung. Die Beträge können an die erwartete Steuer angepasst werden, werden aber nicht laufend anhand der aktuellen Buchhaltung neu berechnet.

Ein unveränderter Vorauszahlungsbetrag bedeutet deshalb nicht, dass sich auch die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse nicht verändert haben.
Für die Planung ist es sinnvoll, die bisherige Berechnungsgrundlage mit einer aktuellen Jahresprognose zu vergleichen.

Welche Steuern ein Pflegeunternehmen berücksichtigen muss

Die Rechtsform und die konkrete Tätigkeit sind dafür wesentlich.

  • Bei einer steuerpflichtigen GmbH gehören insbesondere Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag in die Betrachtung.
  • Bei einem Einzelunternehmen betrifft die Einkommensteuer den Inhaber.
  • Bei Personengesellschaften muss die Besteuerung der Gesellschafter berücksichtigt werden. Persönliche Einkommensteuern sollten dabei von den Steuern der Gesellschaft getrennt erfasst werden.

Für die Pflegebranche wichtig:

Häufig sind Pflegeeinrichtungen nach § 3 Nr. 20 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Die Befreiung erstreckt sich jedoch nicht automatisch auf alle Tätigkeiten des Trägers, sondern den eigentlichen Pflegebetrieb.

Deshalb sollte die Steuerplanung nicht nur auf einem pauschalen Prozentsatz vom ausgewiesenen Gewinn beruhen.

Eine aktuelle Auswertung ist der Ausgangspunkt – nicht die fertige Prognose

Für eine Jahreshochrechnung empfiehlt es sich, die bisherigen Zahlen um die absehbare Entwicklung der nächsten Monate zu ergänzen.
Ein Beispiel: Eine vereinbarte höhere Vergütung verbessert die Erlösseite. Steigen gleichzeitig die Personalkosten, muss beides zusammen betrachtet werden. Ebenso sollten geplante Anlaufkosten eines neuen Standorts in der Prognose enthalten sein.

Aus dieser wirtschaftlichen Hochrechnung wird anschließend die voraussichtliche steuerliche Belastung abgeleitet. Dabei können steuerliche Korrekturen notwendig sein: Das betriebswirtschaftliche Ergebnis entspricht nicht automatisch dem zu versteuernden Einkommen oder dem Gewerbeertrag.

So entsteht eine Grundlage, auf der sich Vorauszahlungen und zukünftiger Zahlungsbedarf beurteilen lassen.

Ein Beispiel: Was ist tatsächlich noch zu bezahlen?

Angenommen, für die betrachteten Steuern auf das laufende Jahresergebnis ergibt die aktuelle Berechnung eine erwartete Belastung von 90.000 Euro.
Davon wurden bereits 45.000 Euro als Vorauszahlungen gezahlt. Eine weitere festgesetzte Vorauszahlung von 15.000 Euro steht noch aus.

Dann ergibt sich:
90.000 Euro erwartete Steuern
− 45.000 Euro bereits bezahlt
= 45.000 Euro verbleibender Zahlungsbedarf
Diese verbleibenden 45.000 Euro setzen sich zusammen aus:
15.000 Euro noch offener Vorauszahlung • 30.000 Euro zusätzlich einzuplanender Steuerbelastung

Die zusätzlichen 30.000 Euro sind also nicht der gesamte noch benötigte Betrag. Für die offene Vorauszahlung müssen ebenfalls Mittel bereitstehen.

Sind die 15.000 Euro bereits im Zahlungsplan enthalten, werden sie nicht ein zweites Mal angesetzt. Ergänzt werden dann die bislang noch nicht berücksichtigten 30.000 Euro.

Vereinfachtes Planungsbeispiel, kein Mandantenfall und keine pauschale Steuerberechnung. Die erwartete Steuer wurde als bereits ermittelter Betrag angenommen. Weitere Anrechnungen, Erstattungen, Zinsen und andere Steuerjahre bleiben unberücksichtigt.

Was bei einer veränderten Steuerprognose zu tun ist

Wird eine niedrigere Steuer erwartet, kann eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden. Dafür sollte nachvollziehbar dargestellt werden, weshalb sich die bisherige Erwartung verändert hat. Ein Antrag allein ändert die bestehende Zahlungspflicht noch nicht.

Wird eine höhere Steuer erwartet, ist zu prüfen, ob eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragt werden sollte und wie die zusätzlichen Zahlungen finanziert werden. Dabei sollte nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass das Geld erst mit dem späteren Jahressteuerbescheid benötigt wird: Auch eine Änderung der Vorauszahlungen kann vorher zu einer Zahlung führen.

Eine Steuerreserve bedeutet in diesem Zusammenhang, Liquidität für erwartete Zahlungen vorzusehen. Sie ersetzt keine festgesetzte Zahlung. Bei späteren Steuerfestsetzungen können außerdem Nachzahlungszinsen entstehen.

Bei mehreren Gesellschaften die Zahlungen richtig zuordnen

Für Pflegeunternehmen mit mehreren Gesellschaften empfiehlt es sich, die Planung zunächst je Gesellschaft und Steuerart aufzubauen und anschließend zusammenzuführen.

Dabei helfen drei Fragen: Welche Gesellschaft muss welche Steuer zahlen? Wann wird die Zahlung voraussichtlich fällig? Und wo stehen die dafür benötigten Mittel zur Verfügung?

Eventuelle persönliche Steuerzahlungen der Inhaber oder Gesellschafter sollten daneben gesondert sichtbar bleiben.

So wird aus einer Gesamtsumme ein Zahlungsplan, mit dem sich tatsächlich arbeiten lässt.

Steuerplanung gehört zur nächsten Entscheidung

Für einen neuen Standort, eine größere Anschaffung oder die weitere Entwicklung des Pflegeunternehmens reicht es nicht, allein den aktuellen Kontostand zu betrachten.
Unsere Empfehlung ist, die Ergebnisprognose, die erwarteten Steuern und die Zahlungstermine gemeinsam zu aktualisieren – besonders dann, wenn die Entwicklung deutlich von der bisherigen Planung abweicht.

Für größere Anschaffungen können auch Investitionsabzugsbeträge (IAB) die notwendige Liquidität erhöhen. Sie zahlen heute weniger Steuern auf geplante Investitionen in der Zukunft. Sprechen Sie uns auf diese Möglichkeit an.

Sie möchten eine anstehende Entscheidung auf Grundlage einer aktuellen Steuer- und Liquiditätsplanung treffen? Sprechen Sie uns an.

Stand: 28. September 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Prüfung. Steuerpflicht, Befreiungen und Anpassungsmöglichkeiten hängen von der Rechtsform, der Tätigkeit und den weiteren steuerlichen Verhältnissen ab.

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