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	<item>
		<title>E-Rechnungspflicht 2027: Wer muss wann umstellen?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[adm_lahde]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 11 Sep 2026 10:02:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Was sich ändert – und was speziell für Pflegeeinrichtungen, verbundene Unternehmen und den Rechnungseingang gilt Die E-Rechnungspflicht 2027 erreicht zum Jahreswechsel die nächste Stufe. Derzeit erhalten Sie dazu vermutlich zahlreiche Anschreiben von Lieferanten und Dienstleistern. Viele dieser Schreiben sind allerdings verkürzt oder falsch – am häufigsten die Aussage, ab dem 1. Januar 2027 gelte die [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading">Was sich ändert – und was speziell für Pflegeeinrichtungen, verbundene Unternehmen und den Rechnungseingang gilt</h2>



<p>Die <strong>E-Rechnungspflicht 2027</strong> erreicht zum Jahreswechsel die nächste Stufe. Derzeit erhalten Sie dazu vermutlich zahlreiche Anschreiben von Lieferanten und Dienstleistern. Viele dieser Schreiben sind allerdings verkürzt oder falsch – am häufigsten die Aussage, ab dem 1. Januar 2027 gelte die Pflicht „für alle Unternehmen“. Das trifft nicht zu. Wir haben deshalb den Stand der Dinge für Sie zusammengefasst und die Punkte vertieft, die in unserer Mandantschaft besonders häufig zu Rückfragen führen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Der Zeitplan – wer wann betroffen ist</h2>



<figure class="wp-block-table is-style-stripes has-small-font-size"><table class="has-fixed-layout"><thead><tr><th class="has-text-align-left" data-align="left"><strong>Zeitraum</strong></th><th class="has-text-align-left" data-align="left"><strong>Was gilt</strong></th></tr></thead><tbody><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left"><strong>seit 01.01.2025</strong></td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Empfangspflicht für alle inländischen Unternehmer. Ohne Ausnahme – auch für Kleinunternehmer, Ärzte, Vermieter und<br>Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left"><strong>bis 31.12.2026</strong></td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Beim Ausstellen darf jeder noch Papier verwenden; PDF oder andere elektronische Formate nur mit Zustimmung des<br>Empfängers.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left"><strong>ab 01.01.2027</strong></td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Ausstellungspflicht für Unternehmen mit Gesamtumsatz 2026 über 800.000 €. Für diese sind Papier und einfaches PDF im inländischen B2B-Bereich nicht mehr zulässig.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left"><strong>bis 31.12.2027</strong></td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Unternehmen mit Gesamtumsatz 2026 bis 800.000 € dürfen die Übergangsregelung weiter nutzen. Ebenso gilt: bisherige EDI-Verfahren sind bis Jahresende 2027 weiter zulässig.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left"><strong>ab 01.01.2028</strong></td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Ausstellungspflicht für alle – unabhängig vom Umsatz. Die dauerhaften gesetzlichen Ausnahmen (siehe Ziffer 3) bleiben bestehen.</td></tr></tbody></table></figure>



<p><strong>Wichtig zur 800.000-Euro-Grenze: </strong>Maßgeblich ist der Gesamtumsatz <strong>nach § 19 Abs. 2 UStG</strong> des ausstellenden Unternehmers im Vorjahr – nicht der handelsrechtliche Jahresumsatz, nicht der Gewinn und nicht der Umsatz aus B2B-Geschäften allein. Rechtsgrundlage der Übergangsregelungen ist § 27 Abs. 38 UStG. Steuerfreie Umsätze wie Pflegeleistungen oder aus Vermietung gehören nicht zu dem Gesamtumsatz nach §19 Abs. 2 UStG.</p>



<p><strong>Bitte beachten Sie:</strong> Empfang und Ausstellung sind getrennt zu betrachten. Sie können zum Empfang verpflichtet sein, obwohl Sie selbst noch gar keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Und: Auch wenn Sie die Übergangsfrist noch nutzen dürfen – Ihre Kunden können vertraglich bereits vorher ein strukturiertes Format verlangen.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Was ist eine E-Rechnung – und was nicht</h2>



<p>Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem <strong>strukturierten elektronischen Format</strong>, die eine elektronische Verarbeitung ermöglicht (§ 14 Abs. 1 UStG). Maßgeblich ist die europäische Normenreihe <strong>EN 16931</strong>.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Zulässig</strong>: XRechnung sowie ZUGFeRD</li>



<li><strong>Keine E-Rechnung: </strong>ein einfaches PDF, ein eingescanntes Papierdokument, ein Bild der Rechnung. Diese gelten als „sonstige Rechnung“.</li>



<li><strong>Alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil enthalten sein.</strong> Ein bloßer Verweis auf eine Anlage genügt nicht. Ergänzende Angaben (z. B. eine Stundenaufstellung) dürfen als Anhang beigefügt werden.</li>



<li><strong>Bei hybriden Formaten (ZUGFeRD) ist der strukturierte Teil führend.</strong> Weicht das Sichtbild vom XML-Teil ab, gelten die XML-Daten. Das ist gegenüber der früheren Rechtslage genau umgekehrt.</li>
</ul>



<h2 class="wp-block-heading">Wann keine E-Rechnung ausgestellt werden muss</h2>



<p>Die Pflicht greift nur, wenn überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Rechnungsausstellung besteht. Dauerhaft <strong>ausgenommen </strong>sind:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Rechnungen an Endverbraucher (B2C)</strong> – Privatpersonen sind von den Regelungen nicht betroffen.</li>



<li><strong>Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind</strong> – darunter fallen unter anderem Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14), Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 4 Nr. 16), Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12) sowie Finanz- und Versicherungsleistungen.</li>



<li><strong>Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto</strong> (§ 33 UStDV).</li>



<li><strong>Fahrausweise </strong>(§ 34 UStDV).</li>



<li><strong>Leistungen von Kleinunternehmern</strong> (§ 34a UStDV) – die Empfangspflicht gilt für sie gleichwohl.</li>



<li><strong>Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind</strong> (z. B. nicht unternehmerisch tätige Vereine, staatliche Einrichtungen).</li>
</ul>



<p>Achtung &#8211; <strong>die wichtigste Falle</strong>: Rechnen Sie in <strong>einem Dokument</strong> sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Leistungen ab, ist die Rechnung <strong>insgesamt </strong>als E-Rechnung zu erteilen, sobald für einen Teil die Pflicht besteht. Trennen Sie im Zweifel die Abrechnung.</p>



<h1 class="wp-block-heading">Schwerpunkt Pflege</h1>



<h2 class="wp-block-heading">Abrechnung mit den Pflegekassen (SGB XI)</h2>



<p>Die Abrechnung ambulanter Pflegeleistungen gegenüber den Pflegekassen läuft nicht über die umsatzsteuerliche E-Rechnung, sondern in einem eigenen sozialrechtlichen Verfahren nach § 105 SGB XI (für häusliche Krankenpflege entsprechend § 302 SGB V). Dafür gibt es zwei voneinander unabhängige Gründe:</p>



<ol class="wp-block-list">
<li>Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen sind nach <strong>§ 4 Nr. 16 UStG steuerfrei</strong> und fallen damit in den ausgenommenen Bereich des § 4 Nr. 8 bis 29 UStG.</li>



<li>Die Pflegekasse handelt insoweit<strong> nicht als Unternehmer</strong>. Leistungen an juristische Personen, die keine Unternehmer sind, lösen keine E-Rechnungspflicht aus.</li>
</ol>



<h3 class="wp-block-heading">Es gilt dennoch ein eigener, verbindlicher Zeitplan – und der ist strenger als das Umsatzsteuerrecht:</h3>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die <strong>TI-Anbindung</strong> ist für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen bereits <strong>seit dem Juli 2025 verpflichtend.</strong></li>



<li>Die <strong>vollelektronische Abrechnung über KIM</strong> innerhalb der Telematikinfrastruktur ist seit dem 1. April 2025 möglich – zunächst für Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI), Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) und Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI).</li>



<li><strong>Bis zum 30. September 2027</strong> dürfen Sie übergangsweise weiterhin die bisherigen Wege nutzen: Datenträgeraustausch (DTA) und papiergebundene Übermittlung der rechnungsbegründenden Unterlagen bzw. das DTAplus-/ImageLink-Verfahren.</li>



<li><strong>Ab dem 1. Oktober 2027 ist die Abrechnung ausschließlich vollelektronisch innerhalb der TI zulässig.</strong> Der ursprünglich vorgesehene Termin 1. Dezember 2026 wurde verschoben, um ihn mit dem SGB-V-Verfahren zu synchronisieren. Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI und die häusliche Krankenpflege nach SGB V kommen 2027 hinzu (Erprobung ab 01.02.2027, Produktivbetrieb ab 01.06.2027) und werden ebenfalls zum 1. Oktober 2027 verpflichtend.</li>
</ul>



<p><strong>Praktische Konsequenz:</strong> Klären Sie jetzt mit Ihrem Pflegesoftware-Anbieter, ob das Abrechnungsmodul KIM-fähig und für den elektronischen Leistungsnachweis (eLNW) zugelassen ist, und ob Schulungen angeboten werden. Für Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag ist zusätzlich eine Abtretungserklärung der pflegebedürftigen Person erforderlich.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Rechnungen an Privatzahler und Selbstzahler</h3>



<p>Für Rechnungen an <strong>Privatpersonen </strong>– Pflegebedürftige, Bewohner, Angehörige – besteht <strong>keine E-Rechnungspflicht</strong>. Es handelt sich um B2C-Umsätze; die Regelungen greifen hier von vornherein nicht.  Papier und PDF bleiben zulässig. Für die elektronische Übersendung eines PDF an Privatpersonen ist weiterhin deren – auch stillschweigende – Zustimmung erforderlich.</p>



<p>Das gilt unabhängig davon, ob die konkrete Leistung steuerfrei oder steuerpflichtig ist. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 UStG kommt hier lediglich als zweiter, unabhängiger Ausnahmegrund hinzu.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Wo die Pflicht Pflegeeinrichtungen trotzdem trifft</h3>



<p>Nicht jeder Umsatz einer Pflegeeinrichtung ist steuerfrei. <strong>Steuerpflichtige Leistungen an andere Unternehmer</strong> lösen die volle E-Rechnungspflicht aus. Typische Fälle:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Fahrdienste und Menüservice ohne unmittelbaren Pflegebezug,</li>



<li>Personalgestellung an andere Einrichtungen,</li>



<li>Verwaltungs-, IT- und Buchhaltungsleistungen für Dritte,</li>



<li>Beratungs-, Schulungs- und Praxisanleitungsleistungen,</li>



<li>Weiterberechnungen an Kooperationspartner.</li>
</ul>



<p>Ob eine Leistung im Einzelfall unter § 4 Nr. 16 UStG fällt, hängt vom tatsächlichen Leistungsinhalt und der sozialrechtlichen Anerkennung der Einrichtung ab – nicht von der Bezeichnung im Vertrag. Diese Abgrenzung gewinnt in Umsatzsteuer-Nachschauen und Betriebsprüfungen an Bedeutung. <a href="http://www.bohmann-laing.de/#leistungen">Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihr Leistungsspektrum erweitert haben</a>.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Der Rechnungseingang trifft Sie in jedem Fall</h3>



<p>Auch eine Einrichtung mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen <strong>muss E-Rechnungen empfangen können</strong>. Ausnahmen gibt es nicht. Lehnt Ihr Lieferant für Verbrauchsmaterial, Pflegehilfsmittel oder Bürobedarf ab dem Umstellungszeitpunkt eine Papierrechnung ab, tut er das zu Recht: Sie haben <strong>keinen Anspruch</strong> auf eine alternative Rechnungsform. Bemüht sich der Aussteller nachweislich um eine ordnungsgemäße Übermittlung, hat er seine umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllt – auch wenn Sie die Rechnung technisch nicht verarbeiten können.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Rechnungen zwischen Schwesterfirmen und verbundenen Unternehmen</h2>



<p>Hier kommt es entscheidend darauf an, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft besteht.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Ohne Organschaft: volle Pflicht</h3>



<p>Sind die Gesellschaften jeweils <strong>eigenständige Unternehmer</strong>, liegen ganz normale inländische B2B-Umsätze vor. Die E-Rechnungspflicht greift uneingeschränkt – auch wenn dieselben Personen hinter beiden Gesellschaften stehen.</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Die <strong>800.000-Euro-Grenze ist für jede Gesellschaft getrennt</strong> zu prüfen. Es ist daher gut möglich, dass eine Schwestergesellschaft ab 2027 E-Rechnungen ausstellen muss, die andere erst ab 2028.</li>



<li>Auch<strong> konzerninterne Verrechnungen</strong> (Personalgestellung, Verwaltungsumlagen, IT Kosten, Weiterbelastungen) sind betroffen, soweit sie steuerpflichtig sind.</li>



<li><strong>Steuerfreie Innenleistungen</strong> – etwa die Vermietung von Räumlichkeiten an die Schwestergesellschaft ohne Option nach § 9 UStG (§ 4 Nr. 12 UStG) – lösen dagegen keine Pflicht aus. Wird zur Steuerpflicht optiert, gilt die Pflicht wieder.</li>



<li>Der <strong>Übermittlungsweg </strong>ist frei wählbar. Innerhalb eines Konzernverbunds genügt ausdrücklich der <strong>gemeinsame Zugriff auf einen zentralen Speicherort</strong> – ein E-Mail Versand ist nicht erforderlich.</li>
</ul>



<h3 class="wp-block-heading">Mit Organschaft: keine Rechnung im Sinne des UStG</h3>



<p>Gehören die Gesellschaften zu einem <strong>Organkreis</strong>, sind Leistungen untereinander <strong>nicht steuerbare Innenumsätze</strong>. Die Finanzverwaltung stellt hierzu klar: Werden für solche Vorgänge Belege mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt, handelt es sich umsatzsteuerlich<strong> nicht um Rechnungen, sondern um unternehmensinterne Buchungsbelege</strong>. Eine E-Rechnungspflicht besteht dafür nicht; eine ausgewiesene Steuer wird auch nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet.</p>



<p>Die Voraussetzungen der Organschaft (finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung) sind allerdings streng und werden in der Praxis häufig überschätzt. <strong>Zwei Schwestergesellschaften bilden untereinander keinen Organkreis</strong> – erforderlich ist, dass beide in denselben Organträger eingegliedert sind. Wir prüfen das gern für Ihre Struktur.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Dauerschuldverhältnisse – der praktisch wichtigste Punkt</h3>



<p>Zwischen verbundenen Unternehmen wird häufig über Dauerverträge abgerechnet (Miete, Pacht, Geschäftsbesorgung, Serviceverträge), wobei der Vertrag selbst als Rechnung dient. Hier gilt:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Besteht die E-Rechnungspflicht, genügt bei einem Dauerschuldverhältnis die <strong>einmalige Ausstellung einer E-Rechnung für den ersten Teilleistungszeitraum</strong> („Initialrechnung“). Der zugrunde liegende Vertrag kann als Anhang beigefügt werden. Eine monatliche E-Rechnung ist nicht erforderlich.</li>



<li>Eine <strong>Aktualisierung ist erst nötig, wenn sich die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben</strong> ändern – zum Beispiel bei einer Mieterhöhung.</li>



<li><strong>Bestandsschutz</strong>: Für Dauerrechnungen, die vor dem 1. Januar 2027 als sonstige Rechnung erteilt wurden, besteht keine Pflicht, zusätzlich eine E-Rechnung auszustellen, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern.</li>
</ul>



<p><strong>Unsere Empfehlung</strong>: Sichten Sie Ihre Dauerverträge noch im Jahr 2026 und stellen Sie sicher, dass die Vertragsdokumente sämtliche Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten und als Dauerrechnung erkennbar sind. Das erspart Ihnen ab 2027 erheblichen Aufwand.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Eingangsrechnungen: empfangen, prüfen, aufbewahren</h2>



<h3 class="wp-block-heading">Empfang</h3>



<p>Seit dem 1. Januar 2025 muss <strong>jedes </strong>inländische Unternehmen den Empfang einer E-Rechnung sicherstellen. Umsatzsteuerlich genügt dafür ein<strong> E-Mail-Postfach</strong>. Andere Wege (Schnittstelle, Portal, zentraler Speicherort, Datenträger) können vereinbart werden.</p>



<p>Richten Sie am besten ein <strong>dediziertes Rechnungseingangspostfach</strong> ein (z. B. rechnung@…) und teilen Sie es Ihren Lieferanten aktiv mit. Das verhindert, dass XML-Dateien in persönlichen Postfächern untergehen.</p>



<h3 class="wp-block-heading">„Revisionssicher“ – was heißt das rechtlich?</h3>



<p>Der Begriff<strong> „revisionssicher“ steht in keinem Steuergesetz</strong>. Es handelt sich um einen Begriff aus der Archivierungspraxis. Maßgeblich sind vielmehr:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>§§ 145 bis 147 AO</strong> (steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Datenzugriff),</li>



<li><strong>§ 14b UStG</strong> (Aufbewahrung von Rechnungen),</li>



<li><strong>§ 257 HGB</strong> (handelsrechtliche Aufbewahrung),</li>



<li>die <strong>GoBD</strong> – BMF-Schreiben vom 28.11.2019, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom <strong>14.07.2025.</strong></li>
</ul>



<p>Die GoBD sind eine Verwaltungsanweisung, keine eigenständige Rechtsnorm. Sie konkretisieren aber die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, und die Finanzverwaltung prüft danach.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Die Voraussetzungen im Einzelnen</h3>



<p>Aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ergeben sich folgende Anforderungen an Ihre Ablage:</p>



<figure class="wp-block-table is-style-stripes has-small-font-size"><table class="has-fixed-layout"><thead><tr><th class="has-text-align-left" data-align="left">Anforderung</th><th class="has-text-align-left" data-align="left">Was das konkret bedeutet</th></tr></thead><tbody><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left"><strong>Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit</strong></td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Ein sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Zeit einen Überblick verschaffen können. Belegfluss vom Eingang bis zur Buchung dokumentieren.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left"><strong>Vollständigkeit</strong></td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Jede eingegangene Rechnung wird lückenlos erfasst – auch die, die nicht bezahlt oder storniert wird.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left"><strong>Richtigkeit, Zeitgerechtheit, Ordnung</strong></td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Zeitnahe Erfassung, systematische Ablage, eindeutige Zuordnung zum Geschäftsvorfall.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left"><strong>Unveränderbarkeit (§ 146 Abs. 4 AO)</strong></td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Nachträgliche Änderungen müssen ausgeschlossen oder protokolliert sein. Der ursprüngliche Inhalt muss feststellbar<br>bleiben.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left"><strong>Maschinelle Auswertbarkeit</strong></td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Der strukturierte Datensatz muss auswertbar bleiben. Ein reiner Ausdruck oder ein Bild genügt nicht.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left"><strong>Datenzugriff (§ 147 Abs. 6 AO)</strong></td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Der Prüfer kann Z1/Z2/Z3-Zugriff verlangen. Ihr System muss das leisten.</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left"><strong>Verfahrensdokumentation</strong></td><td class="has-text-align-left" data-align="left">Schriftliche Beschreibung Ihres Rechnungseingangs- und Archivierungsprozesses. Sie ist Teil der Nachvollziehbarkeit – die Finanzverwaltung legt darauf zunehmend Wert.</td></tr></tbody></table></figure>



<h3 class="wp-block-heading">Was aufzubewahren ist</h3>



<ul class="wp-block-list">
<li>Aufzubewahren ist <strong>mindestens der strukturierte Teil</strong> der E-Rechnung – <strong>unversehrt in seiner ursprünglichen Form,</strong> also in dem Format, in dem Sie ihn empfangen haben. Eine Konvertierung mit Informationsverlust ist unzulässig.</li>



<li>Bei <strong>hybriden Formaten</strong> (ZUGFeRD) ist die zusätzliche Aufbewahrung des menschenlesbaren PDF-Teils <strong>nur dann erforderlich</strong>, wenn dieser zusätzliche oder abweichende steuerlich bedeutsame Informationen enthält – etwa Buchungsvermerke oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Enthält das PDF solche Angaben, erstreckt sich auch die maschinelle Auswertbarkeit darauf.</li>



<li>Für <strong>Ausgangsrechnungen </strong>gilt: Bei Einsatz eines Fakturierungsprogramms ist keine bildhafte Kopie erforderlich, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.</li>
</ul>



<h3 class="wp-block-heading">Nicht ausreichend sind insbesondere:</h3>



<ul class="wp-block-list">
<li>die Aufbewahrung ausschließlich als Ausdruck oder als PDF-Sichtbild,</li>



<li>die dauerhafte Ablage im E-Mail-Postfach ohne Unveränderbarkeit und ohne Auswertbarkeit,</li>



<li>die Ablage auf einem gewöhnlichen, frei beschreibbaren Netzlaufwerk ohne Änderungsprotokollierung,</li>



<li>die Löschung der XML-Datei nach dem Verbuchen.</li>
</ul>



<p><strong>Häufiges Missverständnis:</strong> Die Finanzverwaltung stellt klar, dass <strong>allein </strong>wegen einer Speicherung außerhalb eines GoBD-konformen Datenverarbeitungssystems <strong>umsatzsteuerlich </strong>regelmäßig kein Verstoß gegen § 14b Abs. 1 UStG vorliegt. Das betrifft aber <strong>ausschließlich die Umsatzsteuer</strong>. Die Aufbewahrungs- und Ordnungspflichten aus der Abgabenordnung und den GoBD bleiben davon vollständig unberührt. Ein E-Mail-Postfach genügt für den <strong>Empfang </strong>– nicht für die <strong>Archivierung</strong>.</p>



<h3 class="wp-block-heading">Aufbewahrungsfristen</h3>



<figure class="wp-block-table is-style-stripes has-small-font-size"><table class="has-fixed-layout"><thead><tr><th class="has-text-align-left" data-align="left">Unterlagen</th><th class="has-text-align-left" data-align="left">Frist</th></tr></thead><tbody><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Rechnungen und Buchungsbelege (§ 147 Abs. 3 AO, § 14b Abs. 1 UStG, § 257 Abs. 4 HGB)</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">8 Jahre</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">10 Jahre</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">Empfangene und abgesandte Handels- und Geschäftsbriefe (auch E-Mails)</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">6 Jahre</td></tr><tr><td class="has-text-align-left" data-align="left">(Rechnungen bei Grundstücksleistungen an Nichtunternehmer (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG)</td><td class="has-text-align-left" data-align="left">2 Jahre</td></tr></tbody></table></figure>



<p>Die Verkürzung auf acht Jahre erfolgte durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz und gilt für alle Belege, deren Frist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen war. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist.</p>



<p><strong>Ausnahme</strong>: Für <strong>Kreditinstitute, Versicherungs- und Wertpapierinstitute</strong> wurde die Verkürzung Ende 2025 wieder zurückgenommen; dort bleibt es bei zehn Jahren.</p>



<p>Läuft eine Betriebsprüfung oder ein Rechtsbehelfs- bzw. Gerichtsverfahren, verlängert sich die Frist über den regulären Ablauf hinaus.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Ihre Checkliste bis Ende 2026</h2>



<ul class="wp-block-list">
<li><strong>Umsatzschwelle bestimmen</strong>: Ermitteln Sie Ihren Gesamtumsatz 2026 nach § 19 Abs. 2 UStG. Er entscheidet über Ihren Stichtag – 1. Januar 2027 oder 1. Januar 2028.</li>



<li><strong>Rechnungsausgang prüfen</strong>: Kann Ihre Software XRechnung oder ZUGFeRD (ab 2.0.1) erzeugen? Sind alle Pflichtangaben im strukturierten Teil?</li>



<li><strong>Rechnungseingang organisieren</strong>: Dediziertes Eingangspostfach einrichten, Lieferanten informieren, Verantwortlichkeiten festlegen.</li>



<li><strong>Archivierung klären</strong>: Wird die XML-Datei im Original unverändert und maschinell auswertbar gespeichert? Reden Sie mit Ihrem Software- oder DMS-Anbieter, bevor der Prüfer fragt.</li>



<li><strong>Verfahrensdokumentation erstellen oder aktualisieren.</strong></li>



<li><strong>Stammdaten pflegen</strong>: Aktuelle E-Mail-Adressen Ihrer Geschäftspartner erfassen und die eigene Rechnungsadresse aktiv kommunizieren.</li>



<li><strong>Dauerverträge sichten</strong> – insbesondere im Verbund mit Schwestergesellschaften.</li>



<li><strong>Pflegeeinrichtungen zusätzlich:</strong> TI-Anbindung und KIM-Fähigkeit der Abrechnungssoftware prüfen. Stichtag 1. Oktober 2027.</li>



<li><strong>Validierung einführen</strong>: Die Finanzverwaltung empfiehlt ausdrücklich, E-Rechnungen bereits bei Erstellung und Versand zu validieren. Formatfehler führen dazu, dass keine E-Rechnung vorliegt – mit Folgen für den Vorsteuerabzug beim Empfänger.</li>
</ul>



<p><strong>Bußgeldrisiko</strong>: Wer die Ausstellungspflicht verletzt, riskiert eine Geldbuße nach § 26a UStG. Bedeutsamer ist in der Praxis jedoch das Risiko auf Empfängerseite: Fehlt eine ordnungsmäßige Rechnung, ist der Vorsteuerabzug gefährdet.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Wir unterstützen Sie</h2>



<p>Die Umstellung ist kein reines IT-Thema. Sie berührt Ihre Verträge, Ihre Prozesse und – gerade in der Pflege und in Unternehmensverbünden – Abgrenzungsfragen, die sich nicht pauschal beantworten lassen. <a href="http://www.bohmann-laing.de/#kontakt">Sprechen Sie uns bitte frühzeitig an</a>, insbesondere wenn Sie:</p>



<ul class="wp-block-list">
<li>Leistungen erbringen, bei denen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 oder Nr. 16 UStG fraglich ist,</li>



<li>Leistungen zwischen verbundenen Gesellschaften abrechnen,</li>



<li>in der Nähe der 800.000-Euro-Grenze liegen,</li>



<li>oder unsicher sind, ob Ihre Archivierung den GoBD standhält.</li>
</ul>



<p>Mit freundlichen Grüßen<br>Ihr Team von Bohmann-Laing</p>



<p><em>Dieser Newsletter gibt den Rechtsstand zum 10. September 2026 wieder und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine auf Ihren Einzelfall bezogene Beratung. Für die Richtigkeit im konkreten  Einzelfall können wir ohne Mandatierung keine Haftung übernehmen.</em></p>



<h5 class="wp-block-heading">Quellen</h5>



<p class="has-small-font-size">Sämtliche Aussagen dieses Newsletters beruhen auf folgenden Fundstellen (Stand: 10. September 2026):</p>



<h6 class="wp-block-heading has-small-font-size">Umsatzsteuerrecht / E-Rechnung</h6>



<ul class="wp-block-list">
<li class="has-small-font-size">BMF, FAQ zur verpflichtenden E-Rechnung, Stand März 2026 – https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html</li>



<li class="has-small-font-size">BMF-Schreiben vom 15.10.2024, III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007, BStBl I S. 1320</li>



<li class="has-small-font-size">BMF-Schreiben vom 15.10.2025, III C 2 – S 7287-a/00019/007/243 – https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-10-15-einfuehrung-obligatorische-e-rechnung.html</li>



<li class="has-small-font-size">§§ 14, 14a, 14b, 27 Abs. 38 und Abs. 40 UStG; §§ 33, 34, 34a UStDV</li>



<li class="has-small-font-size">Bundessteuerberaterkammer, FAQ zur E-Rechnung – https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht-und-rechnungslegung/fachinfos/BStBK_FAQ_ERechnung_final.pdf</li>



<li class="has-small-font-size">E-Rechnungsviewer der Finanzverwaltung – https://www.e-rechnung.elster.de</li>



<li class="has-small-font-size">KoSIT (XRechnung) – https://xeinkauf.de/faq/xrechnung</li>



<li class="has-small-font-size">FeRD (ZUGFeRD) – https://www.ferd-net.de/</li>
</ul>



<h6 class="wp-block-heading">Aufbewahrung und GoBD</h6>



<ul class="wp-block-list">
<li class="has-small-font-size">GoBD, BMF-Schreiben vom 28.11.2019, BStBl I S. 1269, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 14.07.2025, BStBl I S. 1502 –<br>https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2025-07-14-GoBD-2-aenderung.pdf</li>



<li class="has-small-font-size">§§ 145–147 AO, § 257 HGB, § 14b UStG; Art. 97 § 19a Abs. 2 EGAO</li>
</ul>



<h6 class="wp-block-heading">Pflege / Sozialrecht</h6>



<ul class="wp-block-list">
<li class="has-small-font-size">§ 105 SGB XI – https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/105.html</li>



<li class="has-small-font-size">§ 4 Nr. 16 UStG, Abschn. 4.16.1 UStAE</li>



<li class="has-small-font-size">GKV-Spitzenverband, Vereinbarung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB XI und Einvernehmliche Festlegung –<br>https://www.gkv-datenaustausch.de/leistungserbringer/pflege/pflege.jsp</li>



<li class="has-small-font-size">AOK, Telematikinfrastruktur in der Pflege (Stichtag 1. Oktober 2027) – https://www.aok.de/gp/e-health/telematikinfrastruktur-pflege</li>



<li class="has-small-font-size">Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege, FAQ zum vollelektronischen Abrechnungsverfahren –<br>https://www.kompetenzzentrum-pflege.digital/digitale-anwendungen/vollelektronisches-abrechnungsverfahren</li>
</ul>
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		<title>Einkommensteuer Checkliste 2024</title>
		<link>https://www.bohmann-laing.de/einkommensteuer-checkliste-2024-alle-unterlagen-im-ueberblick/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[adm_lahde]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 May 2025 08:55:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Einkommensteuererklärung steht an &#8211; und jedes Jahr stellt sich dieselbe Frage: Welche Unterlagen brauche ich dafür eigentlich? Unsere Einkommensteuer Checkliste 2024 zeigt Ihnen übersichtlich, was Sie zusammenstellen sollten &#8211; ob Arbeitnehmer, Rentner, Selbstständiger oder Vermieter. So gehen Sie strukturiert und stressfrei in die nächste Steuererklärung.</p>
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<p>Die Einkommensteuererklärung steht an &#8211; und jedes Jahr stellt sich dieselbe Frage: Welche Unterlagen brauche ich dafür eigentlich? Unsere Einkommensteuer Checkliste 2024 zeigt Ihnen übersichtlich, was Sie zusammenstellen sollten &#8211; ob Arbeitnehmer, Rentner, Selbstständiger oder Vermieter. So gehen Sie strukturiert und stressfrei in die nächste Steuererklärung.</p>



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		<title>Personalabrechnungsdaten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[adm_rb]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jan 2025 11:14:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Login]]></category>
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		<title>Job-, Dienst- oder Firmenrad &#8211; Fahrrad, E-Bike und Pedelec</title>
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		<dc:creator><![CDATA[admin_ajmarketing]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Aug 2022 11:06:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Überlässt der Unternehmer den Arbeitnehmer*innen ein Rad&#160;auch zur privaten Nutzung&#160;ist dies für die Arbeitnehmer*innen häufig&#160;günstiger als dieses privat zu kaufen. Daher ist das Rad auch für die&#160;Nettolohnoptimierung&#160;so beliebt. Die steuerliche Behandlung hängt jedoch davon ab, wie das Rad eingestuft wird: E-Bike: Ein E-Bike fährt auch ohne Pedalunterstützung und ist daher schon ab 6 km/h als [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Überlässt der Unternehmer den Arbeitnehmer*innen ein Rad&nbsp;<strong>auch zur privaten Nutzung</strong>&nbsp;ist dies für die Arbeitnehmer*innen häufig&nbsp;<strong>günstiger als dieses privat zu kaufen</strong>. Daher ist das Rad auch für die&nbsp;<strong>Nettolohnoptimierung</strong>&nbsp;so beliebt.</p>



<p>Die steuerliche Behandlung hängt jedoch davon ab, wie das Rad eingestuft wird:</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>E-Bike:</strong></h2>



<p>Ein E-Bike fährt auch ohne Pedalunterstützung und ist daher schon ab 6 km/h als Kfz-zulassungspflichtig.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Pedelec</strong>:</h2>



<p>Bei einem Pedelec gibt es nur Motorunterstützung, wenn der Fahrer selbst aktiv in die Pedale tritt. Wenn aber die Nennleistung über 0,25 kW liegt oder die Unterstützung bei mehr als 25 km/h erfolgt, ist auch dieses Rad ein verkehrsrechtlich Kfz.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Fahrrad</strong>:</h2>



<p>Hier gibt es keine Motorunterstützung – Es nutzt reine Muskelkraft. Auch Velomobile (ohne Moter) fallen hierunter.</p>



<p>Werden Räder überlassen, die verkehrsrechtlich als Kfz gelten, sind die steuerlichen Regelungen für Kfz anzuwenden (1%-Methode oder Fahrtenbuch zur Bemessung der Privatnutzung).</p>



<p>Im Folgenden soll es hier nur um Fahrräder und Pedelecs bis 25 km/h gehen.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Überlassung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn</strong></h2>



<p>Erfolgt die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist diese nach §3 Nr. 37 EStG&nbsp;<strong>steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei</strong>.<br>Zusätzlich heißt dabei:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Das Fahrrad wird nicht auf einen Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet oder der Anspruch auf Arbeitslohn wird herabgesetzt (keine Entgeltumwandlung!).</li><li>Das Fahrrad wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt.</li><li>Wenn die Leistung wegfällt, wird der Arbeitslohn nicht erhöht.</li></ul>



<p>Lohnsteuerfrei ist die Nutzung des Firmenrads für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, aber auch jegliche private Nutzung. Sie kann&nbsp;<strong>auch für mehrere Räder</strong>&nbsp;in Anspruch genommen werden.<br>Arbeitnehmer*innen sparen somit Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge – Arbeitgeber*innen die Sozialversicherungsbeiträge.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Fahrrad mit Gehaltsumwandlung oder Eigenbeteiligung</strong></h2>



<p>Zahlen Arbeitnehmer*innen einen Eigenanteil für das Firmenrad oder übernehmen einen Anteil an der Leasingrate, ist die Überlassung&nbsp;<strong>nicht steuerfrei</strong>. Die Privatnutzung wird mit&nbsp;<strong>¼ von 1 % des Bruttolistenpreises</strong>&nbsp;bewertet. Auf diesen Betrag ist auch Sozialversicherung zu zahlen.<br>Auch wenn es nun nicht steuerfrei ist: Die Entgeltumwandlung in Höhe der Leasingrate ist günstiger, als wenn die Arbeitnehmer*innen das gewünschte Rad selbst kaufen. Daher ist dieses Modell der Gehaltsumwandlung auch&nbsp;<strong>interessant zur Mitarbeiterbindung.</strong></p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Umsatzsteuer</strong></h2>



<p>Umsatzsteuer muss der Unternehmer auf die Überlassung noch zahlen – wie bei der Kfz-Nutzung auch wird dies nach der 1%-Methode berechnet. Die&nbsp;<strong>Vorsteuer</strong>&nbsp;aus dem Kauf bzw. Leasing kann dann auch geltend gemacht werden.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><strong>Übereignung an Arbeitnehmer*innen</strong></h2>



<p>Achtung: Die Übereignung des Firmenrads oder ein vergünstigter Verkauf an die Arbeitnehmer*innen ist immer steuerpflichtig! – egal nach welchem Modell! In einigen Fällen ist jedoch eine Pauschalversteuerung möglich.</p>
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		<title>Elektro-Autos im Betrieb</title>
		<link>https://www.bohmann-laing.de/elektro-autos-im-betrieb/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[admin_ajmarketing]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 23 Aug 2022 11:04:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Viele Unternehmen benötigen Fahrzeuge, um zu den Kunden zu kommen oder um Besorgungen zu erledigen.Immer häufiger werden dabei&#160;Elektro-Kfz&#160;verwendet, da die sich für relativ kurze Strecken in einem festen Einzugsgebiet gut eignen.Alle Kosten, die dem Unternehmen durch die Fahrten und Fahrzeuge entstehen, sind&#160;Betriebsausgaben. Zuschüsse für die Anschaffung sind als Einnahmen dagegen zuzurechnen oder mindern die Anschaffungskosten. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.bohmann-laing.de/elektro-autos-im-betrieb/">Elektro-Autos im Betrieb</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.bohmann-laing.de">Bohmann-Laing</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Viele Unternehmen benötigen Fahrzeuge, um zu den Kunden zu kommen oder um Besorgungen zu erledigen.<br>Immer häufiger werden dabei&nbsp;<strong>Elektro-Kfz</strong>&nbsp;verwendet, da die sich für relativ kurze Strecken in einem festen Einzugsgebiet gut eignen.<br>Alle Kosten, die dem Unternehmen durch die Fahrten und Fahrzeuge entstehen, sind&nbsp;<strong>Betriebsausgaben</strong>. Zuschüsse für die Anschaffung sind als Einnahmen dagegen zuzurechnen oder mindern die Anschaffungskosten. Wenn die Mitarbeiter*innen die Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung verwenden dürfen, ist dies lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Was dies konkret in der Praxis bedeutet und welche Voraussetzungen geschaffen und Regelungen getroffen werden sollten, erfahren Sie im folgenden Beitrag.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Nutzung der Fahrzeuge nur für die betriebliche Fahrten oder Dienstreisen</h2>



<p>Werden die Autos nur für die betriebliche Fahrten zum Kunden, Patienten oder Lieferanten genutzt und gibt es einen zentralen Parkplatz, werden die Fahrzeuge abgeholt und nach der Tour wieder abgestellt. Die Installation von Ladesäulen kann häufig am Parkplatz erfolgen.<br>Wenn die private Nutzung der Fahrzeuge ausgeschlossen sein soll, muss dies auch im Rahmen des Arbeitsvertrags oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten werden. Weiterhin ist das Nutzungsverbot immer wieder zu prüfen: z.B. Vergleich der Kilometerstände über ein Fahrtenbuch oder die Tourenplanung, Abgabe der Fahrzeug-Schlüssel im Büro.<br>Nur so ist sichergestellt, dass im Rahmen einer Sozialversicherungs- oder Lohnsteuerprüfung kein geldwerter Vorteil angesetzt wird.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Überlassung der Fahrzeuge auch für private Fahrten</h2>



<p>Dürfen Mitarbeiter die Elektrofahrzeuge auch für private Fahrten nutzen, hat dies für Arbeitnehmer häufig mehrere&nbsp;<strong>Vorteile</strong>:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Wegezeit und Kosten für die Fahrt zum Pflegedienst entfallen – die Tour kann direkt von Zuhause gestartet werden.</li><li>Häufig braucht der Arbeitnehmer kein weiteres Auto und der Dienstwagen wird als Benefit gesehen, denn die Kosten trägt der Arbeitgeber – und die Besteuerung des geldwerten Vorteils ist bei E-Autos günstiger als bei normalen Kfz.</li><li>So wird für reine Elektrofahrzeuge (oder andere emissionsfreie Fahrzeuge), dessen Bruttolistenpreis 60.000€ nicht überschreitet, für die Anwendung der 1%-Methode der Bruttolistenpreis um 75% reduziert.</li></ul>



<h2 class="wp-block-heading">Für das Unternehmen hat dies auch Vorteile:</h2>



<ul class="wp-block-list"><li>Erhöhung der Arbeitgeberattraktivität – über die Darstellung als moderner umweltbewusster Arbeitgeber</li><li>verbesserte und günstigere Tourenplanung, wenn die Mitarbeiter direkt von zu Hause starten können</li><li>es braucht keinen zentralen Parkplatz – oder es spart Ärger mit der Nachbarschaft</li><li>Einfache Werbung, wenn die Fahrzeuge attraktiv beschriftet werden.</li></ul>



<h2 class="wp-block-heading">Jedoch muss beim Arbeitnehmer eine Möglichkeit zum Laden des Fahrzeugs bestehen.</h2>



<p>Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine&nbsp;<strong>Wallbox</strong>&nbsp;oder wird der Erwerb einer Ladeeinrichtung zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn bezuschusst, kann dies&nbsp;<strong>sozialabgabenfrei mit 25% pauschal besteuert</strong>&nbsp;werden.</p>



<p>Die folgenden&nbsp;<strong>Stromaufladekosten</strong>&nbsp;können vom berechneten geldwerten Vorteil der Kfz-Nutzung abgezogen werden:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>30€ für Elektrofahrzeuge, wenn beim Arbeitgeber eine Lademöglichkeit besteht.</li><li>70€ , wenn der Arbeitgeber keine Ladeeinrichtung bereitstellt.</li></ul>



<p>Für&nbsp;<strong>Hybridfahrzeuge</strong>&nbsp;gelten diese Sätze:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>35€ ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgebe</li><li>15€ mit Lademöglichkeit</li></ul>



<p>Alternativ können diese Beträge&nbsp;<strong>steuerfrei erstattet</strong>&nbsp;werden.</p>



<p>Nutzt der Arbeitnehmer ein&nbsp;<strong>privates Elektro- oder Hybridauto</strong>&nbsp;und tankt dieses kostenfrei bei der betrieblichen Ladestation, bleibt dieser Vorteil&nbsp;<strong>steuer- und sozialversicherungsfrei</strong>.</p>



<h2 class="wp-block-heading">Tipp:</h2>



<ul class="wp-block-list"><li>Prüfen Sie, ob für die Anschaffung von Kfz und Ladeeinrichtungen Zuschüsse möglich sind.</li><li>Regeln Sie die private Nutzung durch die Mitarbeiter</li><li>Nutzen Sie die Fahrzeuge als attraktive Werbefläche.</li></ul>
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